Satzung

Satzung des eingetragenen Vereins Schiffahrts-Compagnie Bremerhaven e.V.
Verein zum Erhalt und Betrieb historischer Wasserfahrzeuge.

Präambel

Mit der Gründung des Deutschen Schiffahrtsmuseums in Bremerhaven hat die Pflege maritimer Kultur eine besonders wichtige Bedeutung erhalten, die sich auch auf die technikgeschichtliche Entwicklung des Schiffbaus und der Schiffahrt bezieht. Im Juni 1990 wurde deshalb der Dampf-Eisbrecher "Wal" erworben, um am traditionsreichen Schiffbau-Standort Bremerhaven die Geschichte der Dampf-Schiffahrt zu dokumentieren. Der Dampfer "Wal" soll hierbei die Aufgabe haben, als aktiv betriebenes Museumsschiff innerhalb eines Fördervereins die Geschichte der Dampf-Antriebe als wichtige Epoche der Schiffahrt und traditioneller Seemannschaft zu pflegen. Deshalb wird der Förderverein gegründet, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Schiffahrts-Compagnie Bremerhaven e.V., Verein zum Erhalt und Betrieb historischer Wasserfahrzeuge."

(2) mit Sitz in Bremerhaven. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins Schiffahrts-Compagnie Bremerhaven e.V. ist die Pflege maritimer Kultur bei Wiederherstellung und Infahrthaltung traditioneller Schiffe und historischer Wasserfahrzeuge förderlich mitzuwirken sowie seemännisches Gedankengut, traditionelle Seemannschaft, Begegnungen mit anderen Menschen und Kulturkreisen, Toleranz und das Erlebnis der Gemeinschaft zu vermitteln. Dies geschieht vor dem Hintergrund der schiffahrts- und schiffbaugeschichtlichen Bedeutung der Stadt Bremerhaven für die Region der deutschen Nordseeküste und des Unterweserraumes. Gemäß den Bestimmungen in § 52 Gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung konzentriert sich die Schiffahrts-Compagnie Bremerhaven e. V. vor allem auf die gemeinnützigen Zwecke

  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • Förderung des traditionellen Brauchtums
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

 

Der Satzungsszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 beschriebenen Zwecke und Aufgaben des Vereins und hier vor allem auch den Erhalt, Pflege und Betrieb von technikgeschichtlichem Kulturgut, durch die Pflege von Kontakten mit Menschen in anderen Ländern und Kulturen, durch die Bereitsstellung des Schiffes für Veranstaltungen, durch die Förderung des Engagements von Bürgern für das Mitwirken an gemeinnützigen Zielen und die Pflege von traditioneller Seemannschaft und von maritimem Brauchtum.

 

§ 3 - Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 - Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5 - Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 - Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder beiWegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsches Schifffahrtsmuseum in Bremerhaven, dies unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 7 - Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.Die fördernde Mitgliedschaft ist jeder natürlichen und juristischen Person möglich. Fördernde Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht und können keine Vereinsämter wahrnehmen. Die Ehrenmitgliedschaft ist nur für natürliche Personen möglich. Ein Ehrenmitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden -hat jedoch volles Stimmrecht.

(2) Über Anträge zur Gewährung der Mitgliedschaft, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt kann vom Mitglied mit vierwöchiger Frist zum Schluß eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied
a) das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten erheblich schädigt,
b) trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Der Beschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen Beschluß ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Schifferrat

Die Amtsführung in den Organen ist ehrenamtlich. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung bewilligen.

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt im besonderen über folgende Angelegenheiten:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
c) Feststellung des Haushalts und Festsetzung der Beiträge;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl der Rechnungsprüfer;
f) Beschwerden über den Ausschluß von Mitgliedern;
g) Satzungsänderungen, ausgenommen eine Änderung des Vereinszwecks;
h) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einladung zu den Mitgliederversammlungen ist auf diese unbedingte Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Die Rechnungsprüfer erstatten ihren Bericht mündlich. Sollten sie bei ihrer Prüfung schwerwiegende Mängel in der Haushaltsführung feststellen, so stellen sie dem Vorsitzenden des Vorstandes unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu.

 

§ 10 - Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Jahresversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet einmal im Jahr statt und zwar möglichst vor Ablauf des ersten Quartals eines Kalenderjahres. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand hat sie einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt.

(2) Die Einberufung geschieht schriftlich durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder den Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen. In dringenden Fällen kann das zuständige Vorstandsmitglied auch mit einer Frist von 24 Stunden schriftlich, telegrafisch oder telefonisch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.

(3) Anträgezur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können Anträge auch mündlich zur Abstimmung gestellt werden, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins handelt.

(4) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 11 - Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neu-bzw. Wiederwahl im Amt.

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer des Vereins, 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern für auf die Arbeit des Vereins und das Schiff bezogenen Arbeitsbereiche.Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll 8 nicht übersteigen.

(3) Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Geschäftsführer).

(4) Der Vorstand kann einenSchiffsrat bilden und ihm im Rahmen der Vereinszwecke besondere Aufgaben zuweisen.

 

§ 12 - Haushaltsführung, Beiträge

(1) Zu Beginn eines Geschäftsjahres vor Abhaltung der Jahresversammlung hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Im laufenden Geschäftsjahr nicht verausgabte Beträge werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.

(3) Die Beitragsregelung ist in einer gesonderten Beitragsordnung festzusetzen, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(4) Ehrenmitglieder können vom Beitrag befreit werden. Auf Antrag kann der Vorstand auch andere Mitglider von der Beitragspflicht befreien, wenn dies den Zwecken des Vereins dient.

 

§ 13 - Gemeinnützigkeit

Der Verein wird sich um die Anerkennung als gemeinnütziger Verein bemühen.Bremerhaven, April 2015

SCB Schiffahrts-Compagnie Bremerhaven e. V.

Beitragsordnung gemäß § 12 (3) der Vereinssatzung

1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.

2. Eine Änderung kann nur über die Mitgliederversammlung vollzogen werden.

3. Jahresbeiträge.

Der Jahresbeitrag beträgt bis zu einer Neufestsetzung durch die Mitgliederversammlung:

Ordentliche Mitglieder (Mindestbeitrag)
Euro 52,00

Familienmitglieder/Lebenspartnerschaften(bestehend aus Ehemann, Ehefrau, Partner/in)
Euro 77,00

Kinder, Jugendliche, Studenten, Auszubildende bis 28 Jahre(Mindestbeitrag)
Euro 26,00

Fördernde Mitglieder (Mindestbeitrag)
Euro 48,00

Ehrenmitglieder können vom Beitrag befreit werden.

Auf Antrag kann der Vorstand auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies den Zwecken des Vereins dient.

  • Bei Vereinseintritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
  • Bei Vereinsaustritt wird der gezahlte Jahresbeitrag nicht zurück erstattet.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

 

Beitragskonto:
Schiffahrts-Compagnie Bremerhaven e. V.
Bank:
Weser Elbe Sparkasse Bremerhaven
IBAN:
DE90 2925 0000 0001 1057 79
SWIFT-BIC:
BRLADE21BRS

Bremerhaven, April 2015